LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2016
10 Sa 787/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 323/14

Auslegung einer Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes und einer Mitarbeitererfolgsprämie für die VergangenheitGerichtliche Überprüfung der Vereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 787/15

DRsp Nr. 2016/10903

Auslegung einer Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes und einer Mitarbeitererfolgsprämie für die Vergangenheit Gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung

1. Die Abrede in einer Änderungsvereinbarung, mit der Ansprüche auf Zahlung eines Weihnachtsgelds und einer Mitarbeitererfolgsprämie abgegolten und erledigt sind, ist dahingehend auszulegen, dass damit auch alle Ansprüche auf Zahlung eines Weihnachtsgelds und einer Mitarbeitererfolgsprämie in der Vergangenheit erfasst sein sollen. Eine solche - im Arbeitsrecht übliche Klausel - will grundsätzlich auch Ansprüche für die Vergangenheit und nicht nur für die Zukunft erfassen.2. Bietet der Arbeitgeber eine Erhöhung der monatlichen Entgeltbezüge gegen den Wegfall von einer Jahressondervergütung an, ist der gleichzeitig abverlangte Verzicht auf Ansprüche für die Vergangenheit grundsätzlich nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 30. April 2015 - 2 Ca 323/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütungsansprüchen im beendeten Arbeitsverhältnis.