LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2014
12 Sa 759/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 1004; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 337/13

Auslegung einer Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 759/13

DRsp Nr. 2015/2318

Auslegung einer Abmahnung

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 - 20 Ca 337/13 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 1004; ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit einer vor Ablauf der Wartezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die Entfernung einer Abmahnung sowie die Vergütung von Überstunden.