LAG Köln - Urteil vom 18.05.2011
9 Sa 1572/10
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5639/10

Auslegung einer Abfindungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke; Anrechenbarkeit der Abfindung auf die Abfindung aufgrund einer Gesamtzusage

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1572/10

DRsp Nr. 2012/4459

Auslegung einer Abfindungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke; Anrechenbarkeit der Abfindung auf die Abfindung aufgrund einer Gesamtzusage

Zur Auslegung einer einzelvertraglichen Abfindungsregelung als Mindestabfindungszusage, die nicht zusätzlich zu der aufgrund einer im Zuge einer Betriebsumstrukturierung erteilten Gesamtzusage auf Abfindungszahlungen beansprucht werden kann.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2010 - 5 Ca 5639/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger neben einer in einer Sozialzusage festgelegten Abfindung aufgrund seines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung hat.

Der Kläger, geboren am 1963, war bei der im Bereich Fahrzeugkonstruktion und Fahrzeugentwicklung tätigen Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21. April 1991 beschäftigt.

Ein Betriebsrat besteht nicht bei der Beklagten.