1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2010 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger neben einer in einer Sozialzusage festgelegten Abfindung aufgrund seines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung hat.
Der Kläger, geboren am 1963, war bei der im Bereich Fahrzeugkonstruktion und Fahrzeugentwicklung tätigen Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21. April 1991 beschäftigt.
Ein Betriebsrat besteht nicht bei der Beklagten.
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