LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.05.2003
15 TaBV 1/03
Normen:
BetrVG § 3 § 102 Abs. 1 Satz 2 § 103 § 8 Abs. 4 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/02

Auslegung des Zustimmungsantrags zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlsverdachts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 15 TaBV 1/03

DRsp Nr. 2004/7482

Auslegung des Zustimmungsantrags zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlsverdachts

Bei dem Antrag auf Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 Abs. 1 BetrVG) handelt es sich wie bei der Mitteilung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG um eine einseitige empfangsbedürftige atypische Willenserklärung; hinsichtlich ihrer Auslegung gilt, dass von ihrem Wortlaut auszugehen ist, wobei maßgeblich der darin gegenüber dem Betriebsrat als Erklärungsempfänger zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitgebers ist, so wie der Betriebsrat ihn verstehen musste und ihn verstanden hat.

Normenkette:

BetrVG § 3 § 102 Abs. 1 Satz 2 § 103 § 8 Abs. 4 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten Ziffer 3. Diese ist Betriebsratsmitglied, am 07. April 1956 geboren, geschieden und Mutter einer Tochter. Sie wird seit dem 16. Mai 1994 bei der Beklagten, zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin der Verkaufsstelle St. Georgen-Rupertsberg, gegen ein Tarifbruttogehalt in Höhe von 2.091,00 EURO beschäftigt.