LAG München - Urteil vom 15.05.2007
11 Sa 1263/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 328 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1741/06

Auslegung des Vertrages zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin - Berücksichtigung von Zahlungen bei der Kaufpreisgestaltung

LAG München, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1263/06

DRsp Nr. 2007/14402

Auslegung des Vertrages zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin - Berücksichtigung von Zahlungen bei der Kaufpreisgestaltung

1. Das Wort "berücksichtigen" bezeichnet einen Zusammenhang, der nicht rein rechnerischer Natur ist (im Sinne von anrechnen) sondern bei dem Bewertungsgesichtspunkte einfließen können.2. Auch der Passus "im Rahmen des Kaufpreises" lässt darauf schließen, dass hier nicht daran gedacht war, aufaddierte Zahlungen bis zum Rentenalter durch einen schlichten Substraktionsrechenvorgang in Abzug zu bringen sondern dass hier an einen pauschalen Bewertungsvorgang gedacht war, der dann zur endgültigen Kaufpreisbestimmung führen sollte.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 328 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über behauptete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 1022,58 EUR im Zeitraum 1. Mai 2005 bis einschließlich 30. September 2005 auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem im Jahr 2000 verstorbenen Herrn B. und der Beklagten, einer Vereinbarung, die u.a. die Klägerin als Begünstigte ausweist.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: