LAG Chemnitz - Urteil vom 24.09.2015
8 Sa 209/15
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3014/14

Auslegung des TV-L hinsichtlich der Stufenzuordnung bei mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 209/15

DRsp Nr. 2017/3958

Auslegung des TV-L hinsichtlich der Stufenzuordnung bei mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern

1. 16 Abs. 2 S. 2 TV-L ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur mehrere vorherige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber, sondern auch solche bei anderen Arbeitgebern Berücksichtigung finden, sofern die Tätigkeit zu einschlägiger Berufserfahrung geführt hat und keine schädliche Unterbrechung gegeben ist. 2. Die Anrechnung kann im Zuge gesetzeskonformer Auslegung auch durch die Berücksichtigung bei der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 2 TV-L erfolgen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.03.2015 - 11 Ca 3014/14 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L § 16 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Weiteren: TV-L) vom 12. Oktober 2006.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.05.2013 ein bis zum 31.12.2016 befristetes Arbeitsverhältnis, der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 3 vergütet.