1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.03.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach dem
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.05.2013 ein bis zum 31.12.2016 befristetes Arbeitsverhältnis, der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 3 vergütet.
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