LAG Köln - Beschluss vom 14.06.2010
5 Ta 109/10
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4223/09

Auslegung des Tenors eines Weiterbeschäftigungsurteils; unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

LAG Köln, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 109/10

DRsp Nr. 2010/13800

Auslegung des Tenors eines Weiterbeschäftigungsurteils; unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

Zur Auslegung des Tenors eines Weiterbeschäftigungsurteils kann auch der Tatbestand des Urteils herangezogen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010, Aktenzeichen 10 Ca 4223/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers im Kündigungsschutzverfahren.

Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009 wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Gehilfe weiter zu beschäftigen. Nach Einspruch der Beklagten wurde dieses Versäumnisurteil durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010 aufrecht erhalten.

Nachdem die Beklagte trotz entsprechender Androhung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.03.2010 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR, ersatzweise 2 Tage Zwangshaft festgesetzt.