BAG - Urteil vom 19.05.2016
3 AZR 6/15
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); ZPO § 559;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 677/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4473/13

Auslegung des Tarifvertrags-Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa hinsichtlich des Begriffs der Gesamtbeschäftigungszeit

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 6/15

DRsp Nr. 2016/11236

Auslegung des Tarifvertrags-Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa hinsichtlich des Begriffs der Gesamtbeschäftigungszeit

1. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages-Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 01.07.2003 ist dahin auszulegen, dass zwar die Formulierung "Gesamtbeschäftigungszeit" auch die vom wieder eingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis erbrachten Vordienstzeiten erfasst. Hierzu gehören jedoch nicht Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht worden sind. 2. Die Ankündigung der Anrechnung einer Vordienstzeit bei einem anderen Arbeitgeber im selben Konzern auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung kann nicht dahin verstanden werden, dass sich dies auch auf die Firmenrente erstreckt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 6 Sa 677/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); ZPO § 559;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung einer vorzeitigen Firmenrente.