LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2012
14 Sa 1492/11
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juli 1992 in der Fassung vom 15. Juli 2010 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1096/11

Auslegung des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk; Verstoßes gegen Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutzgesichtspunkte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1492/11

DRsp Nr. 2013/4266

Auslegung des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk; Verstoßes gegen Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutzgesichtspunkte

§ 4 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juli 1992 in der Fassung vom 15. Juli 2010, wonach statt des Fünfundsiebzigfachen künftig das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes als Teil eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes zur betrieblichen Altersvorsorge an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks abgeführt wird, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nur bei einem verschlechternden Eingriff vor. Ob ein Eingriff verschlechternd ist, ist anhand einer objektiven und typisierenden Betrachtung der Auswirkungen auf die Normunterworfenen zu prüfen. Individuelle Sonderumstände bleiben hierbei außer Betracht.