LAG Chemnitz - Urteil vom 28.01.2020
3 Sa 251/19
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BMT-G-O § 4a; TV-N-Sachsen v. 19.03.2009 § 19 Abs. 2; ÜTV zu TV-N-Sachsen v. 27.10.2009 § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2389/18

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsZusatzurlaub für ständige Tätigkeit im Fahrdienst

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 251/19

DRsp Nr. 2021/16439

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Zusatzurlaub für ständige Tätigkeit im Fahrdienst

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Leistet der Arbeitnehmer als Straßenbahn- bzw. Omnibusfahrer stetig eine Tätigkeit im Fahrdienst und hat zu einem festgelegten Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet, hat er gem. § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-N-Sachsen einen Anspruch auf zwei Tage Zusatzurlaub jährlich. Als Obergrenze haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass die Gesamtzahl der Zusatzurlaubstage pro Jahr fünf Arbeitstage sowie der Gesamturlaub (Grundurlaub plus Zusatzurlaub) für das Urlaubsjahr 34 Urlaubstage nicht übersteigen.