LAG München - Urteil vom 08.07.2020
5 Sa 496/19
Normen:
ERA-TV Metall- und Elektroindustrie v. 01.11.2005 (i.d.F v. 09.10.2013) § 2; ERA-TV Metall- und Elektroindustrie v. 01.11.2005 (i.d.F.v. 09.10.2013) § 3; ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie v. 01.11.2005 § 3 Nr. 1 und Nr. 8; ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie v. 01.11.2005 § 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13174/18

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsÄnderung der Eingruppierung nach Einführung eines neuen EntgeltrahmentarifvertragsTarifliche Eingruppierungssystematik

LAG München, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 496/19

DRsp Nr. 2021/14979

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Änderung der Eingruppierung nach Einführung eines neuen Entgeltrahmentarifvertrags Tarifliche Eingruppierungssystematik

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. 2. Die Tarifvertragsparteien können bei Einführung eines neuen Entgeltrahmentarifvertrags die Ersteingruppierung mit tariflichen Vorgaben in einem Einführungstarifvertrag regeln. Damit ist, wie die Auslegung dieses Tarifvertrags ergibt, nicht ausgeschlossen, dass in der Folgezeit die Eingruppierung oder Umgruppierung in eine andere Entgeltgruppe stattfinden kann.