LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2020
9 Sa 261/20
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2021, 94
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 19/20

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags anhand Wortlaut und ParteiwilleZusätzlicher Urlaubsanspruch für Referententätigkeit außerhalb der Regelarbeitszeit nach MTV 2007Berechnung des zusätzlichen Urlaubs nach allgemeinen Grundsätzen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 261/20

DRsp Nr. 2021/1352

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags anhand Wortlaut und Parteiwille Zusätzlicher Urlaubsanspruch für Referententätigkeit außerhalb der Regelarbeitszeit nach MTV 2007 Berechnung des zusätzlichen Urlaubs nach allgemeinen Grundsätzen

Soweit Beschäftigte nach § 12 Nr. 3 des MTV 2007 außerhalb der Regelarbeitszeit zusätzlich zur Bürotätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit als Referenten eingesetzt sind und drei Arbeitstage zusätzlichen Urlaub erhalten, begründet dies einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Die Berechnung dieses Urlaubsanspruchs erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Urlaubsberechnung, so dass bei Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Kürzung erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2020, Az 15 Ca 19/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Klägerin wegen eines Urlaubstages für Referententätigkeit in Höhe von 130,31 € zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Zahlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, nachdem ursprünglich zusätzlich Überstundenzuschläge Gegenstand des Rechtsstreites waren.