LAG München - Beschluss vom 05.03.2020
3 TaBV 108/19
Normen:
LRTV § 4 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 23/18

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragesTarifliche Eingruppierungssystematik bei Erfüllung eines Richtbeispiels

LAG München, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 108/19

DRsp Nr. 2020/8134

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages Tarifliche Eingruppierungssystematik bei Erfüllung eines Richtbeispiels

Zum Begriff des Rotationshelfers i.S.v. § 3 Abs. 5 LRTV

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifausübung ergänzend hinzuziehen.