LAG München - Urteil vom 01.10.2020
3 Sa 405/20
Normen:
Haus-MTV v. 01.04.1993 § 13; Haus-MTV v. 01.04.1993 § 14; MTV v. 17.12.2009 § 13; MTV v. 17.12.2009 § 14; MTV v. 17.12.2009 § 17 Nr. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 501/19

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsWiederkehrende Leistungen als Teil des Weihnachtsgelds

LAG München, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 405/20

DRsp Nr. 2021/14975

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Wiederkehrende Leistungen als Teil des Weihnachtsgelds

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Umfasst das Weihnachtsgeld nach der tariflichen Regelung das für den Monat November maßgebliche Tarifgehalt einschließlich der "wiederkehrenden Zulagen", so spricht dies für den Willen der Tarifvertragsparteien, ein Weihnachtsgeld zu gewähren, das dem Niveau des regelmäßigen monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers entspricht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.01.2020 - 8 Ca 501/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

Haus-MTV v. 01.04.1993 § 13; Haus-MTV v. 01.04.1993 § 14; MTV v. 17.12.2009 § 13;