LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2020
6 Sa 101/20
Normen:
StVollzG NRW § 1; StVollzG NRW § 2; LBG NRW § 117 Abs. 1; TV-L § 43 Nr. 3 Abs. 1; TV-L § 47 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1941/19

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsVergleichbarkeit eines Beschäftigten im Justizvollzugskrankenhaus mit einem Beamten in der Justizvollzugsanstalt

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 101/20

DRsp Nr. 2022/9370

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Vergleichbarkeit eines Beschäftigten im Justizvollzugskrankenhaus mit einem Beamten in der Justizvollzugsanstalt

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Ein Beschäftigter ist nur dann einem Beamten vergleichbar, wenn er auch wie dieser eingesetzt und tätig wird. Wird der Beschäftigte rein tatsächlich im Justizvollzugskrankenhaus mit einer vergleichbaren Tätigkeit beschäftigt wie Beamte in den übrigen Justizvollzugsanstalten, ist er mit diesen vergleichbar.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. Januar 2020 - 1 Ca 1941/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVollzG NRW § 1; StVollzG NRW § 2; LBG NRW § 117 Abs. 1;