LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2022
8 Sa 186/21
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD-BT-V (Bund) § 45; TV Kraftfahrer § 1 Nr. 2 Protokollerklärung; TV Kraftfahrer Pauschalentgeltgruppe III; TV Kraftfahrer § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1801/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsÜberstundenvergütung für Kraftfahrer durch den TV KraftfahrerLeistungsklage und Feststellungsklage im ZivilprozessWegfall von Bereitschaftszeiten kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 186/21

DRsp Nr. 2022/7056

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Überstundenvergütung für Kraftfahrer durch den TV Kraftfahrer Leistungsklage und Feststellungsklage im Zivilprozess Wegfall von Bereitschaftszeiten kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Durch den TV Kraftfahrer soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden. Sinn und Zweck des Tarifvertrags sprechen eindeutig dafür, die Rechtsgrundlage für eine vereinfachte Lohnabrechnung und für gleichbleibende Bezüge zu schaffen.