BAG - Urteil vom 25.05.2022
4 AZR 331/20
Normen:
LVO LSA § 3 Abs. 2; SchulDLVO LSA § 3 Abs. 5; ThürBG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TV EntgO Lehrkraft Nr. 3
NZA 2022, 1350
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 254/17
ArbG Halle, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1975/16

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifvertragliche Verweisung auf das BeamtenrechtHöhergruppierung einer angestellten Lehrkraft nur bei gleichen Voraussetzungen wie bei einer vergleichbaren beamteten LehrkraftAusnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA a.F.

BAG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 331/20

DRsp Nr. 2022/13107

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifvertragliche Verweisung auf das Beamtenrecht Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft nur bei gleichen Voraussetzungen wie bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft Ausnahmen vom "Verbot der Sprungbeförderung" nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA a.F.

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft vorliegen. Orientierungssätze: 1. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Danach setzt eine Höhergruppierung voraus, dass die Lehrkraft tatsächlich in die betreffende Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dazu müssen über die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts hinaus die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 24 ff.).