LAG München - Urteil vom 10.08.2020
6 Sa 258/19
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; MTV Logistik Bayern v. 01.10.2014 § 18 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8073/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliches Verständnis zum Begriff Arbeitsstätte

LAG München, Urteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 258/19

DRsp Nr. 2021/14982

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifliches Verständnis zum Begriff "Arbeitsstätte"

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff "Arbeitsstätte", so verstehen sie darunter den Ort oder die Stelle, an welcher der Arbeitnehmer primär seiner vertraglich geschuldeten Leistung nachzugehen hat. Der Arbeitsort und damit die Arbeitsstätte setzen voraus, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hier erfüllt wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.12.2019 - 17 Ca 8073/18 abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; MTV Logistik Bayern v. 01.10.2014 § 18 Nr. 3;