LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2023
12 Sa 765/22 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 587/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsSynonyme Verwendung der Begriffe Ofenbauer und Ofensetzer im TarifvertragIndizien für das Vorliegen eines Betriebes des Herd- und OfensetzerhandwerksKeine einschränkende Auslegung der Rückausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 765/22 SK

DRsp Nr. 2023/9925

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Synonyme Verwendung der Begriffe "Ofenbauer" und "Ofensetzer" im Tarifvertrag Indizien für das Vorliegen eines Betriebes des "Herd- und Ofensetzerhandwerks" Keine einschränkende Auslegung der Rückausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV Bau

Ein Betrieb, von dessen gewerblichen Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Ofenbauarbeiten ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV) und der als Betrieb des Herd- und Ofensetzer Handwerks § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV unterfällt (also zunächst nicht erfasst wird), unterfällt dennoch den Regelungen des VTV, da er die Voraussetzungen der Rückausnahme "soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden" erfüllt.Für eine einschränkende Auslegung der Rückausnahmevorschrift dahingehend, dass Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV die Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV nicht auslösen, enthält der VTV keine Anhaltspunkte.