LAG Niedersachsen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 115/21
ArbG Oldenburg, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 319/20
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsRegelungsspielraum der Tarifvertragsparteien für den tariflichen MehrurlaubVerständnis des gesetzlichen Mindesturlaubs als Arbeitsleistung i.S.d. Art. 7 RL 20037/88/EGFreistellung von der Arbeit im Rahmen des Tarifmodells zur Verkürzung der LebensarbeitszeitVerfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Mehrurlaubs im Austrittsjahr auf die Zahl der gearbeiteten TageGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien
BAG, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 219/22
DRsp Nr. 2023/10260
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsRegelungsspielraum der Tarifvertragsparteien für den tariflichen MehrurlaubVerständnis des gesetzlichen Mindesturlaubs als Arbeitsleistung i.S.d. Art. 7 RL 20037/88/EGFreistellung von der Arbeit im Rahmen des Tarifmodells zur Verkürzung der LebensarbeitszeitVerfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Mehrurlaubs im Austrittsjahr auf die Zahl der gearbeiteten TageGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien
Orientierungssätze:1. Die Tarifvertragsparteien dürfen die Gewährung von tariflichem Mehrurlaub weitgehend frei regeln und grundsätzlich von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig machen. Soweit allerdings die tarifvertraglichen Bestimmungen (auch) die Inanspruchnahme gesetzlichen Mindesturlaubs gefährden können, muss die Tarifnorm - soweit möglich - gesetzeskonform ausgelegt und angewandt werden (Rn. 17).2. Die Inanspruchnahme von gesetzlichem Mindesturlaub ist als Arbeitsleistung iSv. § 10 Nr. 4.4 Satz 1 MTV zu werten. Ein anderes Verständnis ließe sich nicht mit den Zielen von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbaren (Rn. 18).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.