LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2022
19 Sa 504/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1 und Nr. 3 und Nr. 10; MTV v. 31.08.2019 § 13; Arbeitsvertrag v. 18.12.2000 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 62/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsObjektive Klagehäufung im ZivilprozessEntfall des Anspruchs auf tarifliche Sonderzahlung bei Nichterbringung der ArbeitsleistungMischcharakter einer tariflichen SonderzahlungVoraussetzungen einer ergänzenden TarifauslegungEingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Tarifbindung des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 504/21

DRsp Nr. 2022/13920

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Objektive Klagehäufung im Zivilprozess Entfall des Anspruchs auf tarifliche Sonderzahlung bei Nichterbringung der Arbeitsleistung Mischcharakter einer tariflichen Sonderzahlung Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Tarifbindung des Arbeitgebers

1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) kann entfallen, wenn dieser Anspruch von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig ist und der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Eine solche Abhängigkeit des Anspruchs auf die Sonderzahlung von der Erbringung der Arbeitsleistung kann sich aus einer ausdrücklichen tariflichen Regelung ergeben, die eine solche vorsieht, oder aus dem Zweck der Sonderzahlung oder aus der Tarifauslegung im Übrigen.