LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2020 10 Sa 1424/19 SK
Normen:
StmStbAusbV § 4 Abs. 2 Nr. 12; StmStbAusbV § 4 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 46/17
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsNebenarbeiten zu baugewerblichen TätigkeitenErstellung von Bodenbelägen mit Natursteinanteil als Teiltätigkeit von SteinmetzbetriebenNaturstein als Werkstoff für BodenbelägeKeine personellen Vorgaben zur Abgrenzung des Steinmetzhandwerks vom Bauhandwerk
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 1424/19 SK
DRsp Nr. 2022/13922
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsNebenarbeiten zu baugewerblichen TätigkeitenErstellung von Bodenbelägen mit Natursteinanteil als Teiltätigkeit von SteinmetzbetriebenNaturstein als Werkstoff für BodenbelägeKeine personellen Vorgaben zur Abgrenzung des Steinmetzhandwerks vom Bauhandwerk
1. Die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV zugunsten von Steinmetzbetrieben greift auch grundsätzlich dann ein, wenn ein Kunstharzgemisch mit Quarzsand bzw. Kieseln zur Erstellung von Bodenbelägen verwendet wird. Dem steht nicht die Wortlautauslegung des Bundesarbeitsgerichts zu dem „Verlegen von Böden“ im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV entgegen.2. Nach § 1 Ziff. 2.1 TV Steinmetz ist es ausreichend, wenn Natursteine nur teilweise - auch in Kombination mit Verbundwerkstoffen - verwendet werden. Hierfür ist es ausreichend, dass Natursteine bzw. Natursteinprodukte als wesentlicher Werkstoff - in quantitativer und qualitativer Hinsicht - verwendet werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Böden zu mehr als 50 % aus Natursteinanteilen bestehen.3. Für die Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV kommt es nicht auf die Beschäftigung von Gesellen oder Meistern aus dem Steinmetzhandwerk an.
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