LAG Chemnitz - Urteil vom 25.04.2022
2 Sa 24/21
Normen:
Kraftfahrer TV-Bund (i.d.F.v. 18.04.2018) § 1; Kraftfahrer TV-Bund (i.d.F.v. 18.04.2018) § 2; Kraftfahrer TV-Bund (i.d.F.v. 18.04.2018) § 8; Kraftfahrer TV-Bund (i.d.F.v. 18.04.2018) § 8 Protokollerklärung; TVöD Bund § 12; TV EntgO Bund Anl. 1 Teil IV Abschn. 6 EG 4-6;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 79/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsKraftfahrertätigkeiten i.S.d. Kraftfahrer TV-Bund

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 24/21

DRsp Nr. 2022/10628

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Kraftfahrertätigkeiten i.S.d. Kraftfahrer TV-Bund

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Berufskraftfahrer arbeiten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs, der Logistik, der Entsorgung, des Reiseverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie transportieren Güter oder Personen, sind für die Verladung von Waren zuständig, dokumentieren ihre Leistungen und führen Abrechnungen durch. Außerdem sind sie für den technischen Zustand des Fahrzeugs, die Ladungssicherheit und die Fahrgastsicherheit verantwortlich. Bei diesen Tätigkeiten können sowohl Wartezeiten wie auch Überstunden anfallen. Das Be- und Entladen des Fahrzeugs ist als "sonstige Arbeit" ebenfalls vom Kraftfahrer TV-Bund erfasst.