LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.01.2022
6 Sa 155 öD/21
Normen:
TVöD § 22 Abs. 2; TVöD § 22 Abs. 3; BAT § 37 Abs. 3; KTD v. 01.03.2014 § 15 Abs. 3; KTD v. 01.03.2014 § 31 Abs. 4 S. 1; KTD v. 01.03.2014 § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1223/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsGünstigkeitsvergleich bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den KTD

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 155 öD/21

DRsp Nr. 2022/6076

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Günstigkeitsvergleich bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den KTD

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Gilt ein Tarifvertrag bereits seit dem Jahr 2002, erfolgt aber die Überleitung in diesen Tarifvertrag erst einige Jahre später, gelten die für das Jahr 2002 als günstiger bewerteten Regelungen (Tatbestandsseite) in ihrer zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses in das Arbeitsrechtssystem des KTD geltenden Fassung fort (Rechtsfolgenseite).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 06.05.2021 - Az 2 Ca 1223/20 - teilweise abgeändert.