LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2022
4 Sa 153 öD/21
Normen:
KTD v. 15.08.2002 (i.d.F.v. 14.08.2013) § 14 Abs. 1; KTD v. 15.08.2002 (i.d.F.v. 14.08.2013) § 22; KTD v. 15.08.2002 (i.d.F.v. 14.08.2013) Anl. 1 Entgelttab. Abt. 2 Nr. 2 EG 7; KTD-Einführungs-TV v. 28.01.2014 § 3 Abs. 2b Unterabs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1215/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsBerechnung der Beschäftigungszeiten für das Erreichen der nächsthöheren Entgeltstufe im KTD

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 153 öD/21

DRsp Nr. 2022/6460

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Berechnung der Beschäftigungszeiten für das Erreichen der nächsthöheren Entgeltstufe im KTD

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. 2. Für die erste Entgeltstufensteigerung nach § 14 Abs. 1 KTD kommt es darauf an, dass die Beschäftigungszeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe erst ab dem Tag der Geltung des KTD gewertet wird. Fiktive frühere Beschäftigungszeiten können nicht angerechnet werden. § 14 Abs. 1 KTD verlangt für die 4. Entgeltstufe schlicht die Vollendung von zwölf Beschäftigungsjahren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 06.05.2021 - 2 Ca 1215/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.