BAG - Urteil vom 29.06.2022
6 AZR 465/21
Normen:
BKGG § 3; BKGG § 4; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 64; EStG § 65; EStG § 70 Abs. 1 S. 1 und S. 2; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 11; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) § 29;
Fundstellen:
AP TV_ _ 11 Nr. 11
BB 2022, 2099
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 434/21
ArbG Cottbus, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 717/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder auf Besitzstandszulage Kind nur bei ununterbrochenem Bezug von KindergeldKein Anspruch beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer LeistungenErlöschen der Besitzstandzulage Kind bei Wegfall der KindergeldzahlungWiederaufleben der Besitzstandszulage Kind bei erneuter Kindergeldzahlung

BAG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 465/21

DRsp Nr. 2022/12735

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Anspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder auf "Besitzstandszulage Kind" nur bei ununterbrochenem Bezug von Kindergeld Kein Anspruch beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer Leistungen Erlöschen der "Besitzstandzulage Kind" bei Wegfall der Kindergeldzahlung Wiederaufleben der "Besitzstandszulage Kind" bei erneuter Kindergeldzahlung

Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf die "Besitzstandszulage Kind" gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder ("gezahlt wird") besteht nur so lange, wie der Beschäftigte gemäß einer entsprechenden Festsetzung der Kindergeldkasse Kindergeld tatsächlich und - außer in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder - ununterbrochen bezieht. Die bloße Kindergeldberechtigung ist hierfür unzureichend (Rn. 14). 2. Etwas anderes gilt im Falle der zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ("ohne Berücksichtigung der §§ ... gezahlt würde"), dh. beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer Leistungen (Rn. 15).