LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2020
8 Sa 245/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RL 2011/23/EG Art. 3 Abs. 1; TVöD -EntgO Anl. 1 EG 9a; TVöD-BT-V (VKA) § 46 Abschn. V Nr. 4 Ziff. 9; BAT-O § 19; TVöD -AT § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 164/17

Auslegung des normativen Teil eines TarifvertragsIdentität des Arbeitgebers als Voraussetzung der Bestimmung der Beschäftigungszeit im TVöD-BT-V (VKA)

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 245/18

DRsp Nr. 2022/8388

Auslegung des normativen Teil eines Tarifvertrags Identität des Arbeitgebers als Voraussetzung der Bestimmung der Beschäftigungszeit im TVöD-BT-V (VKA)

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.