Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.08.2013,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Monate Februar und März 2013.
Der Kläger ist seit dem 01.12.1994 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.11.1994 bei der Beklagten, einem Leiharbeitsunternehmen, als Schweißer beschäftigt. Unter § 7 des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 18 bis 21 der Akte Bezug genommen. Der Kläger erhält einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 12,00 € brutto.
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