Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen12 Ca 2202/14 teilweise abgeändert:
Der Klageantrag zu 1) auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehns und Lohn/-Gehaltsvorschusses wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ebenfalls teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verpflichtet, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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