BAG - Urteil vom 27.01.2022
6 AZR 564/20
Normen:
RL 77/187/EWG;
Fundstellen:
AP TV_D _ 46 Nr. 7
BB 2022, 1011
EzA-SD 2022, 15
NZA 2022, 592
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 245/18
ArbG Dessau-Roßlau, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 164/17

Auslegung des Begriffs bei demselben Arbeitgeber i.S.d. § 46 Nr. 4 Nr. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-VÜbergangsversorgung und Beschäftigungszeiten i.S.d. §§ 46 Nr. 4 Nr. 1 Satz 1 TVöD-BT-V und 34 Abs. 3 Satz 3 TVD-ATZulässige tarifliche Differenzierung zwischen Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Tarifgebiete Ost und WestDispositionsspielraum der Tarifvertragsparteien bei ihrer NormsetzungEuroparechtliche Konformität der Tarifregelungen im Öffentlichen Dienst zu Beschäftigungszeiten im feuerwehrtechnischen Dienst

BAG, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 564/20

DRsp Nr. 2022/5518

Auslegung des Begriffs "bei demselben Arbeitgeber" i.S.d. § 46 Nr. 4 Nr. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V Übergangsversorgung und Beschäftigungszeiten i.S.d. §§ 46 Nr. 4 Nr. 1 Satz 1 TVöD-BT-V und 34 Abs. 3 Satz 3 TVD-AT Zulässige tarifliche Differenzierung zwischen Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Tarifgebiete Ost und West Dispositionsspielraum der Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung Europarechtliche Konformität der Tarifregelungen im Öffentlichen Dienst zu Beschäftigungszeiten im feuerwehrtechnischen Dienst

Orientierungssätze: 1. Die Formulierung "bei demselben Arbeitgeber" in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V beschränkt den Kreis der Arbeitgeber, bei denen die für die Ermittlung der Startgutschrift anzuerkennenden Tätigkeitszeiten zurückgelegt worden sein können, auf dieselbe Person im Rechtssinn und schließt damit zurückgelegte Zeiten im Feuerwehrdienst bei Arbeitgebern der DDR aus (Rn. 24). 2. Der Verweis in § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V auf die §§ 33 und 34 TVöD -AT führt nur dazu, dass die in diesen Normen geregelten Beendigungstatbestände nicht ausgeschlossen sind, wenn die Übergangsversorgung in Anspruch genommen wird. Ein Rückgriff auf den weiteren Begriff der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT für die Ermittlung der Übergangsversorgung ist damit nicht verbunden (Rn. 27).