LAG Köln - Urteil vom 31.08.2011
9 Sa 511/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 195
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 11656/09

Auslegung des Arbeitsvertrags; Bezugnahme auf die jeweils gültigen Tarifverträge als dynamische Bezugnahmeklausel; Anwendung des jeweils einschlägigen Vergütungssystems; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 511/11

DRsp Nr. 2012/5155

Auslegung des Arbeitsvertrags; Bezugnahme auf die jeweils gültigen Tarifverträge als dynamische Bezugnahmeklausel; Anwendung des jeweils einschlägigen Vergütungssystems; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der arbeitsvertragliche Verweis auf die "jeweils gültigen Tarifverträge der Deutschen Lufthansa (DLH)" stellt eine sog. kleine dynamische Bezugnahme dar. 2. Mit der Bezugnahme wollten die Arbeitsvertragsparteien das nach dem jeweiligen Geltungsbereich einschlägige Vergütungssystem innerhalb des DLH-Konzerns (hier: für das Bodenpersonal) zur Anwendung bringen und die Vergütungsentwicklung nachvollziehen. 3. Zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung eines neuen Vergütungssystems.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2010 - 13 Ca 11656/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D seit dem 1. Dezember 2005 und der Vergütungstarifvertrag DL seit dem 1. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden.