Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22.08.2012, 5 Ca 502/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt auch zweitinstanzlich weiterhin die Zahlung einer Karenzentschädigung von der Beklagten.
Er war vom 12.03.2007 bis 30.04.2011 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 10.03.2007 (auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.05.2014, Blatt 187 ff der Akte, wird Bezug genommen) als Mitarbeiter im Bereich Support, Service-Technik mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,- € für die Beklagte tätig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 900,- € zu; dies ergebe sich aus den §§
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