LAG Bremen - Urteil vom 29.10.2015
2 Sa 15/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10020/14

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des TVöD

LAG Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 15/15

DRsp Nr. 2017/5401

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des TVöD

Haben die Arbeitsvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber bereits aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, die rückwirkende Anwendung des TVöD anstelle des bisher vereinbarten BAT vereinbart, so kann nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch tarifgebunden, wenn auch bereits aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, geschlossen werden, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede handeln sollte. Vielmehr folgt aus der sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebenden Zeitdynamik, nämlich der rückwirkenden Anwendbarkeit des TVöD eine dynamische Verweisung. Auch ein Betriebsübernehmer ist daher verpflichtet, Entgelterhöhungen nach dem TVöD an die Arbeitnehmer weiter zu geben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 2. Oktober 2014 - 10 Ca 10020/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgelterhöhungen.