Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Der 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt hinsichtlich des Ruhegeldes:
Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Änderung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsvertrag):
Der Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Folgenden: Abfindungsvereinbarung) lautet:
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