LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2001
2 Sa 56/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; BUrlG § 1 ; BUrlG § 3 ; BUrlG § 7 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; SchwbG § 47 ; MTV § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 5187/00

Auslegung des § 2.3 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses über den Übertragungszeitraum hinaus fortdauert

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 56/00

DRsp Nr. 2003/4526

Auslegung des § 2.3 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses über den Übertragungszeitraum hinaus fortdauert

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; BUrlG § 1 ; BUrlG § 3 ; BUrlG § 7 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; SchwbG § 47 ; MTV § 18 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

A. Berufung der Beklagten

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 1999 zu.