Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger für das Jahr 2000 Abgeltung von weiteren zwei Urlaubstagen sowie für die Jahre 1998 und 1999 Schadensersatz in Geld für jeweils fünf weitere Urlaubstage unter Einschluss eines tariflichen Urlaubsgeldes von DM 23,-- brutto je Urlaubstag in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt DM 3.681,73 brutto beansprucht, zu Recht entsprochen. Das Berufungsgericht folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil und sieht daher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auf Grund des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
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