LAG München - Urteil vom 20.09.2012
4 Sa 332/12
Normen:
MTV § 1 Nr. 3 Abs. (II) Buchst. d;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2042/11

Auslegung des § 1 Ziff. 3 Abs. (II) lit. d des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008; Wahlrecht des Arbeitgebers bei der Frage der Einhaltung des Abstandsgebots für AT-Angestellte hinsichtlich eines garantierten monatlichen Entgelts (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 30,5 %) und/oder eines garantierten Jahreseinkommens (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 35 %)?

LAG München, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 332/12

DRsp Nr. 2012/22396

Auslegung des § 1 Ziff. 3 Abs. (II) lit. d des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008; "Wahlrecht" des Arbeitgebers bei der Frage der Einhaltung des Abstandsgebots für AT-Angestellte hinsichtlich eines "garantierten monatlichen Entgelts" (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 30,5 %) und/oder eines "garantierten Jahreseinkommens" (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 35 %)?

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. März 2012 - 9 Ca 2042/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV § 1 Nr. 3 Abs. (II) Buchst. d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer tarifvertraglichen Abstandsklausel.