Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung.
Der 1960 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten in der Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppen der Klägerin geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.
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