LAG Köln - Urteil vom 11.05.2015
2 Sa 233/15
Normen:
§ 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 799/14

Auslegung der VO 2004 der westdeutschen SpielbankenHöhe der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 233/15

DRsp Nr. 2015/13689

Auslegung der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken Höhe der Betriebsrente

§ 15 der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken regelt eine Risikobeteiligung an einem Vermögensbestandteil. Er enthält eine Direktzusage in Form einer Beitragszusage ohne Mindestgarantie, letztlich also lediglich eine Zusage, bestimmte Mittel in bestimmter Weise zu verwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 - 4 Ca 799/14 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung.

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten in der Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppen der Klägerin geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.