LAG Hamm - Urteil vom 14.10.2015
5 Sa 199/15
Normen:
Übergeleitetes BesoldungsG NRW § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1106/14

Auslegung der Vergütungsvereinbarung mit einem angestellten HochschulprofessorVerfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besoldung von Hochschulprofessoren im Jahr 2013

LAG Hamm, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 199/15

DRsp Nr. 2016/8283

Auslegung der Vergütungsvereinbarung mit einem angestellten Hochschulprofessor Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besoldung von Hochschulprofessoren im Jahr 2013

1. Eine Klausel im Anstellungsvertrag eines angestellten Hochschulprofessors, wonach er für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, deren Bruttobetrag der Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe W2 der Bundesbesoldungsordnung W entspricht, stellt sich als dynamische und nicht als statische Verweisung dar. Wird daher die Besoldung unter Anrechnung von Leistungszulagen erhöht, um eine dem Amt entsprechende Alimentation sicher zu stellen, so ist dies auch auf das privatrechtliche Anstellungsverhältnis anzuwenden. 2. Die Umgestaltung der Professorenbesoldung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 vom 16.05.2013 ist verfassungsrechtlich unbedenklich und auch im Übrigen rechtswirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2014 - 3 Ca 1106/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Übergeleitetes BesoldungsG NRW § 33 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.