Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2015 - AZ:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die Beklagte betreibt E.-G.-Shops an Flughäfen. Die am 29.05.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.05.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma Gebr. I., beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag vom 26.05.1992 finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:
"1.Der Mitarbeiter wird ab dem 15.10.93 für I. als Verkäuferin/Kassiererin tätig.
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