Die Parteien streiten über Frage, ob die tarifliche Vergütung der Klägerin sich nach Beschäftigungsgruppe II oder III des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten des Einzelhandels in Baden-Württemberg bemisst.
Die Klägerin ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 31.01.1996 (Fotokopie BI. 6 bis 9 der Akte des Arbeitsgerichts) seit 26. Februar 1996 in der Filiale Z. der Beklagten als Arbeitnehmerin im Bereich Verkauf/Kasse tätig. Bei dieser Filiale handelt es sich um ein überwiegend in Selbstbedienung betriebenes Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 6.490 m2, in dem ca. 26.000 Artikel, davon rund 16.000 verschiedene Food- und etwa 10.000 verschiedene Non-Food-Artikel, angeboten werden. Es weist eine verkehrsgünstige Lage mit guten Parkmöglichkeiten auf. Im Kassenbereich werden Scannerkassen verwendet. Die Bezahlung der nach dem Arbeitsvertrag an 102 Stunden im Monat beschäftigten Klägerin erfolgte bislang auf der Grundlage der Beschäftigungsgruppe II.
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