LAG München - Urteil vom 25.03.2010
2 Sa 977/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 25; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1233/07

Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse; Bemessung der Rentenanwartschaften; Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung

LAG München, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 977/08

DRsp Nr. 2010/21082

Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse; Bemessung der Rentenanwartschaften; Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung

1. a) Die in §§ 133, 157 BGB geregelten Auslegungsgrundsätze gelten für die Auslegung von Verträgen und bei Satzungen nur für deren schuldrechtlichen Bereich. b) Regelt eine Satzungsbestimmung die künftige Rentenberechnung in einer Vielzahl von Fällen, ist die Bestimmung dem körperschaftlichen und nicht dem individualrechtlichen/schuldrechtlichen Bereich zuzuordnen. 2. Sollen der Satzungsbestimmung zufolge die "Renten entsprechend angehoben werden", schließt dies bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung die Anhebung von Anwartschaften aus; Renten sind laufende Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, wohingegen Anwartschaften, aus denen sich später ein Rentenanspruch ergeben kann, nicht unter den Begriff Renten zu subsumieren sind. 3. Hat die Rentenkasse die Betriebsrenten jahrelang auf der Basis dynamisierter Rentenanwartschaften berechnet und ist sie in vorhergehenden Bekundungen von der Satzungsgemäßheit dieser Praxis ausgegangen, lässt auch dieser Umstand keinen klaren Schluss auf einen entsprechenden Inhalt der Satzungsbestimmung zu.