Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2017 -
Kosten werden nicht erhoben.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2016 ist entsprechend § 579Abs. 3 ZPO aufzuheben.
Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht einer vermeintlichen Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss vom 22.05.2017 nicht abgeholfen. Denn der Kläger hatte keine Beschwerde eingelegt.
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