LAG Köln - Beschluss vom 26.06.2017
9 Ta 116/17
Normen:
ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3353/15

Auslegung der Nachzahlung von Raten als Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 116/17

DRsp Nr. 2017/9163

Auslegung der Nachzahlung von Raten als Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Die alleinige Aufnahme einer Ratenzahlung kann nicht in eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer PKH-Bewilligung umgedeutet werden.

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2017 - 1 Ca 3353/15 - wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 127;

Gründe

Der Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2016 ist entsprechend § 579Abs. 3 ZPO aufzuheben.

Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht einer vermeintlichen Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss vom 22.05.2017 nicht abgeholfen. Denn der Kläger hatte keine Beschwerde eingelegt.