LAG Köln - Urteil vom 11.09.2012
12 Sa 757/11
Normen:
AVG § 43 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; RVO § 1266 Abs. 1; SGB VI § 303;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3043/11

Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen Haupternährerklausel; Maßgeblicher Zeitpunkt

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 757/11

DRsp Nr. 2013/607

Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen Haupternährerklausel; Maßgeblicher Zeitpunkt

Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen Haupternährerklausel - AGB-Kontrolle. Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

ne Vertragsklausel, wonach die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers eine Witwenpension erhalten soll, wenn der Arbeitnehmer den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährerklausel), ist hinsichtlich des Feststellungszeitpunkts dahingehend auszulegen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod des Arbeitnehmers ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2011 - 8 Ca 3043/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVG § 43 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; RVO § 1266 Abs. 1; SGB VI § 303;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Witwenpension auf der Grundlage der dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erteilten einzelvertraglichen Pensionszusage zusteht.

1. 2.