LAG Köln - Urteil vom 14.12.2007
11 Sa 815/07
Normen:
BGB § 133 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 5 (3) Ca 2544/06 - 21.02.2007,

Auslegung der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte - Fachhochschulausbildung als Hochschulausbildung

LAG Köln, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 815/07

DRsp Nr. 2008/9608

Auslegung der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte - Fachhochschulausbildung als Hochschulausbildung

»Ist nach Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften u. a. eine "abgeschlossene Hochschulausbildung" Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, so werden von diesem Merkmal auch Lehrkräfte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung erfasst, sofern der Wille des Richtliniengebers, dieses Merkmal nur auf Lehrkräfte mit abgeschlossener Universitätsausbildung zu beschränken, in den Richtlinien nicht erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat.«

Normenkette:

BGB § 133 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 27.11.1948 geborene Kläger nahm nach dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife (Fachoberschulreife) ein Fachhochschulstudium auf. Im Jahre 1976 legte er vor dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule Münster - Fachbereich Sozialwesen - die staatliche Abschlussprüfung ab. Im Jahre 1977 folgte die berufspraktische Prüfung. Seit dem 01.01.1978 führt er die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Sozialpädagoge".