BetrVG § 77 Abs. 3; AltTZG (i.d.F. vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2494) § 3 Abs. 1; AltTZG (i.d.F. vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2494) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 712
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1435/08
ArbG Münster - 2 Ca 469/08 - 14.8.2008,
Auslegung der eine gesetzliche Vorschrift übernehmenden Betriebsvereinbarung [hier: Altersteilzeit]; Regelungsgehalt von § 5 Nr. 3 GBV ATZ
BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 67/09
DRsp Nr. 2010/18915
Auslegung der eine gesetzliche Vorschrift übernehmenden Betriebsvereinbarung [hier: Altersteilzeit]; Regelungsgehalt von § 5 Nr. 3 GBV ATZ
Orientierungssatz:1. Übernehmen die Betriebsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der betrieblichen Regelung machen wollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt.2. a) Die Betriebsparteien haben in § 5 Nr. 3 GBV ATZ keine von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG aF abweichende Regelung getroffen; denn die Verwendung des Begriffs "Bruttovollzeitvergütung" anstelle des im AltTZG enthaltenen Merkmals des "bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1" vermag diese Annahme allein nicht zu rechtfertigen.b) Die Betriebsparteien haben die Berechnungsgrundlagen für den Unterschiedsbetrag sowie die Begrenzung des Hätte-Entgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze unverändert gelassen. Bei dem von ihnen verwandten Ausdruck "Bruttovollzeitvergütung" haben sie sich an dem bis zum 31. Dezember 1999 in § 6 AltTZ enthaltenen Begriff des "Vollzeitarbeitsentgelts" orientiert, das gleichermaßen durch die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt war.
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