BAG - Urteil vom 20.02.2001
3 AZR 407/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Unverfallbarkeit) ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 259 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6606/97
LAG Düsseldorf, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 809/98

Auslegung der DGB-Unterstützungskassen-Richtlinien; Gleichbehandlung von geringfügig Beschäftigten in der betrieblichen Altersversorgung; Feststellungsinteresse und Klage auf zukünftige Leistungen

BAG, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 407/99

DRsp Nr. 2002/12329

Auslegung der DGB-Unterstützungskassen-Richtlinien; Gleichbehandlung von geringfügig Beschäftigten in der betrieblichen Altersversorgung; Feststellungsinteresse und Klage auf zukünftige Leistungen

»1. Die Möglichkeit einer bezifferten Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO beseitigt das Interesse an alsbaldiger Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung dem Grunde nach nicht. 2. Die Regelung in einer Versorgungsrichtlinie, wonach bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses liegen, unter bestimmten Bedingungen zu berücksichtigen sind, rechtfertigen es nicht ohne weiteres, eine vertragliche Unverfallbarkeit auf Grund der Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten vor und nach einem Unterbrechungszeitraum anzunehmen. 3. Der Senat hat unentschieden gelassen, ob die im Rechtsstreit von den Vorinstanzen vertretene Auffassung zutreffend ist, dass die Herausnahme von geringfügig Beschäftigten aus einem Versorgungswerk allein im Hinblick darauf, dass es sich um eine Zusatzversorgung handelt, sachlich gerechtfertigt ist, auch wenn das Versorgungswerk keine Gesamtversorgung im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung vorsieht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unverfallbarkeit) ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 259 ;

Tatbestand: