Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers bei der Beklagten.
Im Mittelpunkt steht dabei die Anwendung des zwischen dem Marburger Bund Landesverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz e. V., dem der Kläger angehört, und der Beklagten abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK-Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte DRK Süd-West) vom 05.05.2009.
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er wurde zum 01.06.1996 mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 18.04.1996 vom Landkreis Z.-Stadt als Oberarzt eingestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
"§ 2
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