LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2012
5 Sa 77/12
Normen:
TV-Ärzte/DRKSüd-West Entgeltgr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2631/11

Auslegung; Darlegungs- und Beweislast; Eingruppierung; Entgeltgruppe; Individualabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 77/12

DRsp Nr. 2013/3533

Auslegung; Darlegungs- und Beweislast; Eingruppierung; Entgeltgruppe; Individualabrede

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2012, Az.: 11 Ca 2631/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/DRKSüd-West Entgeltgr. 4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers bei der Beklagten.

Im Mittelpunkt steht dabei die Anwendung des zwischen dem Marburger Bund Landesverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz e. V., dem der Kläger angehört, und der Beklagten abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK-Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte DRK Süd-West) vom 05.05.2009.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er wurde zum 01.06.1996 mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 18.04.1996 vom Landkreis Z.-Stadt als Oberarzt eingestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

"§ 2