Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Dezember 2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 2008 noch einen restlichen Bonus in Höhe von 25 % ihres Monatsentgelts beanspruchen kann.
Die Klägerin war bis Mitte des Jahres 2008 Tarifbeschäftigte der Landestreuhandstelle, die ein rechtlich unselbständiger Teil der Landesbank Rheinland-Pfalz war. Die Landesbank Rheinland-Pfalz wurde durch Staatsvertrag und Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 25.06.2008 auf die beklagte Landesbank Baden-Württemberg vereinigt. Die Vereinigung wurde zum 01.01.2008 wirksam. Zum 01.01.2009 ging die Abteilung Landestreuhandstelle der Beklagten durch Rechtsgeschäft auf die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH), deren Träger das Land Rheinland-Pfalz ist, über. Mit Datum vom 19.11.2008 unterrichtete die Beklagte die in der Abteilung Landestreuhandstelle beschäftigten Arbeitnehmer über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"3. Weitere Regelungen für die Arbeitsverhältnisse
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