Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2011, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung auf Zahlung einer Rufbereitschaftsentschädigung.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 05.04.1983 bei der Stadt A-Stadt als Maschinenschlosser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist im Sommer 2009 auf die Beklagte übergegangen.
Mit der vorliegenden Klage vom 12.02.2010 begehrt der Kläger die Zahlung einer Rufbereitschaftsentschädigung auf der Basis der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 19 vom 14.05.1998. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Regelungen:
§ 1 Zielsetzung
Zielsetzung dieser Vereinbarung ist die Absicherung der Rufbereitschaftsentschädigung für die Mitarbeiter der S. GmbH, die nach betriebsärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Rufbereitschaftsdienst (Schichtbereitschaft) mehr ausüben dürfen.
§ 2 Höhe der RB- (SchB)-Entschädigung
Die Absicherung der Rufbereitschaft wird wie folgt festgelegt:
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